Bildung von Rückstellungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit

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Bildung von Rückstellungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Selbständig Erwerbstätige können Rückstellungen als Aufwand in der Buchhaltung erfassen, wenn sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind. Die Bildung von Rückstellungen führt zu einer Reduktion des steuerbaren Gewinnes.

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit stellen Rückstellungen (vgl. Blogbeintrag) von den Steuern abziehbare Kosten dar, wenn sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind. Technisch gesehen können die Rückstellungen als Aufwand in die Erfolgsrechnung aufgenommen werden. Das Gesetz regelt in Art. 29 DBG, welche Rückstellungen steuerlich zulässig sind:

  • Im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
  • Verlustrisiken, die mit Aktiven (z.B.: Waren und Debitoren) verbunden sind
  • Andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im massgeblichen Geschäftsjahr bestehen
  • Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren Gewinnes, insgesamt höchstens 1 Mio. CHF

Rückstellungen für die zukünftige Anschaffung von Vermögenswerten sind nicht erlaubt. Rückstellungen dürfen auch nicht gebildet werden, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das auslösende Ereignis eintritt (z.B.: Eintritt eines Garantiefalls).Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis von Bestand und Höhe der Rückstellungen. Bestand und Höhe der Rückstellungen müssen auch bei Schätzungen nachgewiesen werden. Die kantonalen Steuerämter erlauben aber Pauschalen, um den Buchhaltungsaufwand zu reduzieren. Dazu dient bspw. bei Debitoren das Konto „Delkredere“ in der Buchhaltung, für welches in vielen Kantonen Rückstellungen im Umfang von 5-10% gebildet werden können (Quelle: Mäusli-Allenspach/Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht, 2010, S. 102). Für anstehende Grossreparaturen können Rückstellungen gebildet werden, falls ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein Zeitplan der Arbeiten vorhanden sind.Rückstellungen müssen erfolgswirksam aufgelöst werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden (Art. 29 Abs. 2 DBG). Die Auflösung erhöht den steuerbaren Gewinn für den selbständig Erwerbenden. Dagegen senkt die Bildung von Rückstellungen den steuerbaren Gewinn.

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