Häufig werden wir gefragt, wie Fahrtkosten in der Einzelfirma berücksichtigt werden können. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche zwei Varianten zur Verfügung stehen.
Um die Fahrzeugkosten für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in der Buchhaltung darzustellen, gibt es grundsätzlich zwei Varianten:
a) Fahrzeug bleibt im Privatbesitz
Wenn das Fahrzeug weiterhin im Privatbesitz bleiben soll, werden auch sämtliche Kosten privat bezahlt. Nebenher kann ein Fahrtenbuch benutzt werden, um Geschäftsfahrten aufzuführen (Datum, Zweck der Fahrt wie z.B. Besprechung mit Kunde XY, Startort und Zielort, Kilometer). Am Ende des Geschäftsjahres können dann die Kilometer mit dem im jeweiligen Kanton akzeptieren Satz (max. CHF 0.70 / km) in die Buchhaltung übertragen werden.Rechenbeispiel:Im entsprechenden Jahr wurden Geschäftsfahrten im Umfang von 19‘500 km getätigt. Im Kanton St. Gallen gilt bis 22‘500 km eine Kilometerpauschale von CHF 0.50 / km. Demnach können CHF 9‘750 (19‘500 km x CHF 0.50 / km) als Geschäftsfahrtkosten deklariert werden.
b) Deklaration als Geschäftsfahrzeug
Wenn das Auto hauptsächlich für die Ausübung der Geschäftstätigkeit genutzt wird, kann es als Geschäftsfahrzeug deklariert werden. In diesem Fall können sämtliche Kosten über das Geschäft bezahlt werden und somit als Aufwand bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt werden. Da das Fahrzeug jedoch auch weiterhin teils zu privaten Zwecken benutzt wird, muss ein sogenannter Privatanteil berücksichtigt werden. Dieser beläuft sich auf 0.8% des Kaufpreises des Fahrzeuges ohne MWST pro Monat bzw. 9.6% für ein ganzes Jahr und wird als Aufwandsminderung dargestellt.Rechenbeispiel:Total Aufwand für Benzin, Versicherung etc.CHF 10‘000PrivatanteilCHF – 3‘840 (40‘000 x 9.6%)*Total FahrzeugkostenCHF 6‘160 als Abzug zugelassen*Annahme: Der Kaufpreis des Fahrzeugs beträgt CHF 43‘200 inkl. MWST d.h. CHF 40‘000 exkl. MWST
Ungleichbehandlung selbständig Erwerbender
Seit der Inkraftsetzung der FABI Vorlage am 1. Januar 2016 sind die Steuerbehörden auf ein Problem gestossen: Während der Fahrtkostenabzug für unselbständig Erwerbstätige neu auf CHF 3000 beschränkt ist, bleiben selbständig Erwerbende von der Beschränkung des Fahrtkostenabzugs unberührt. Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Wenn die Fahrtkosten von selbständig Erwerbenden die Pauschale von CHF 3000 übersteigen, beabsichtigen deshalb einzelne Steuerbehörden die Differenz zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen.