Die Fälligkeit der MWST ist von der Abrechnungsart abhängig. Bei dem Verfahren nach vereinbarten Entgelten wird die Steuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig, während bei der Methode nach vereinnahmten Entgelten dies erst beim tatsächlichen Geldein- bzw. ausgang geschieht.
Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten wird die geschuldete MWST wird zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig. Analog dazu kann die Vorsteuer auf bezogene Güter und Dienstleistungen auf den Zeitpunkt des Rechnungsdatums des Lieferanten bzw. Dienstleisters geltend gemacht werden.Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten stellt der tatsächliche Geldein- bzw. ausgang den entscheidenden Zeitpunkt für die Steuerbemessung dar. Demzufolge wird die MWST bei Kundenrechnung zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs fällig, während bei Kreditorenrechnungen der Vorsteuerabzug beim Zahlungsausgang geltend gemacht werden kann.Die Abrechnungsart kann unabhängig von der verwendeten Methode zur Berechnung der MWST gewählt werden: D.h. die Abrechnung nach vereinbarten wie auch nach vereinnahmten Entgelten kann jeweils sowohl bei der effektiven Methode als auch bei der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode angewandt werden.Grundsätzlich wird laut dem Mehrwertsteuergesetz nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. Auf Antrag gestattet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) steuerpflichtigen Personen jedoch auch die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.Aus der finanziellen Perspektive sind die zwei Abrechnungsarten gleich zu setzen, da ein MWST-Pflichtiger im Endeffekt bei beiden Verfahren den exakt selben Steuerbetrag bezahlt.