Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 3

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Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 3

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Quellenbesteuerungsrecht in Kraft. In der Beitragsserie zur Revision des Quellenbesteuerungsrechts erfahren Sie alles, was Sie über die Neuerungen wissen müssen. Im dritten Teil der Serie werden die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bezug auf die Quellenbesteuerung erklärt.

Am 1. Januar 2021 treten mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in der Schweiz in Kraft. Die Details der neuen Regelung sind im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV an die kantonalen Steuerbehörden festgehalten.

Was ist unter «Arbeitnehmer», «Schuldner der steuerbaren Leistung» oder «Ansässigkeit zu verstehen? – Lesen Sie den ersten Teil der Serie.

Rechte und Pflichten des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers

Einem quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer stehen verschiedene Rechte und Pflichten zu.

Welche Arbeitnehmer sind quellensteuerpflichtig? – Lesen sie den zweiten Teil der Serie.

Rechte

Der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass die ihm von den Einkünften abgezogenen Quellensteuern auf den Lohnabrechnungen sowie dem Lohnausweis ausgewiesen werden. Dieses Anrecht soll den Arbeitnehmer vor Bösgläubigkeitsvorwürfen der Steuerbehörden schützen. Ist ein Arbeitnehmer mit dem getätigten Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers nicht einverstanden oder hat er eine solche Bescheinigung nicht erhalten, ist er berechtigt bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht zu verlangen. Will ein nicht der obligatorischen nachträglichen Veranlagung unterliegender Arbeitnehmer zusätzliche, im Quellensteuertarif gar nicht oder bloss pauschal berücksichtigte Abzüge geltend machen, kann er (sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind) bei der zuständigen Steuerbehörde bis am 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen

Pflichten

Die einzige Pflicht des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers besteht darin, alle für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber beispielsweise Zivilstand, Anzahl Kinder und Konfession nennen. Ausserdem muss der Arbeitnehmer bei Bedarf den Steuerbehörden Auskunft erteilen. Kommt ein Arbeitnehmer dieser Pflicht trotz Mahnung nicht nach, droht ihm eine Busse.

Rechte und Pflichten des Schuldners der Steuerbaren Leistung (Arbeitgeber)

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Quellensteuer zu entrichten. Er haftet für Verfehlungen im Zusammenhang mit dieser Pflicht und kann zu Nachzahlungen verpflichtet werden, wenn er den Quellensteuerabzug nicht korrekt vornimmt. Das ist auch dann dar Fall, wenn es sich ohne Prüfung auf unrichtige Angaben des Arbeitnehmers stützt. Hat der Arbeitnehmer allerdings seine Auskunfts- und Informationspflicht verletzt, hat der Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss ausserdem den Quellensteuerabzug in den Lohnabrechnungen und im Lohnausweis des Arbeitnehmers ausweisen. Verletzt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht zur Bezahlung der Quellensteuer, kann er unter Umständen wegen Steuerhinterziehung oder Veruntreuung belangt werden.

Quelle: Kreisschreiben 45 ETSV

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