ufgrund des Wechsels vom Büro ins Homeoffice mussten sich viele Arbeitnehmer zu Hause einen Arbeitsplatz einrichten. Die Infrastrukturkosten zur Bereitstellung des Homeoffice können in der Steuererklärung abgezogen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Erfahren Sie alles über Homeoffice Steuerabzüge.
Neben der Maskenpflicht und dem Verbot von Grossveranstaltungen gehört auch die Homeoffice-Empfehlung zu einer der zahlreichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Statt im Büro arbeiten nun viele Personen zu Hause. Dies wirkt sich auch auf die Kosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus. Zwar fällt der Arbeitsweg nun weg, stattdessen mussten aber Arbeitsräumlichkeiten geschaffen werden. Zudem wurde das Kantinenessen durch selbstgekochte Mahlzeiten abgelöst. Was bedeuten diese Veränderungen nun für die Steuererklärung?
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mietkosten für ein Zimmer, welches als Homeoffice-Büro genutzt wird, von den Steuern abgezogen werden. Dazu müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Abzüge können nur geltend gemacht werden, wenn ein wesentlicher Teil der Arbeit von zu Hause aus erledigt wird. Als wesentlich gilt ein Anteil von mindestens 40 Prozent eines Vollzeitpensums. Wer Vollzeit arbeitet und dies wenigstens zwei Tage die Woche von zu Hause aus tut, erfüllt demnach die erste Voraussetzung, um die Mietkosten für ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber nicht bereits nutzbare Arbeitsplätze zur Verfügung stellt. Übrigens: Essensausgaben im Homeoffice sind nicht abzugsfähig.
Damit die Mietkosten anteilsmässig geltend gemacht werden können, muss der genutzte Raum ausschliesslich als Arbeitszimmer dienen. Wer etwa im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer arbeitet, ist nicht zum Abzug berechtigt. Das Kriterium der ausschliesslichen Büronutzung ist strikt. Bereits wenn sich ein Bettsofa im gleichen Raum befindet, ist die Abzugsfähigkeit nicht mehr gegeben. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die entstehenden Infrastrukturkosten nicht vom Arbeitgeber vergütet werden. Wie genau die abzugsfähigen Kosten berechnet werden, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Betroffenen informieren sich daher am besten beim kantonalen Steueramt über die anwendbare Regelung.
Einen Haken hat die Sache. Wer sich dazu entschliesst die Homeoffice-Kosten von den Steuern abzuziehen, kann nicht auch noch eine Berufsauslagenpauschale gelten machen. Fahrkosten, wie das SBB-Abo oder Benzin, sowie auch die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können nicht zusätzlich abgezogen werden. Betroffene müssen sich in Bezug auf Homeoffice Steuerabzüge also entscheiden: entweder sie können die anteilsmässigen Mietkosten oder Berufsauslagenpauschalen geltend machen.
Quelle: https://www.20min.ch/story/kann-ich-homeoffice-kosten-von-den-steuern-abziehen-791407783471
Findea hilft Ihnen dabei, die Vermögenssituation Ihrer Gesellschaft jederzeit überblicken zu können.
Vertrauen Sie Ihre Steuererklärung einem kompetenten Sepzialisten von taxea an. Unsere Spezialisten kümmern sich um Ihre Steuererklärung und maximieren Ihre Steuerabzüge.