Grundsätzlich ist jeder der eine gewerbliche oder berufliche selbständige Tätigkeit ausübt mehrwertsteuerpflichtig. Dies gilt für Privatpersonen genauso wie für Gesellschaften. Der Regelsteuersatz beträgt 7.7 % wobei Ausnahmen für tiefere Sätze bestehen. Von der Mehrwertsteuer kann die Vorsteuer abgezogen werden.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist mehrwertsteuerpflichtig, wer «unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt». Privatpersonen bzw. Einzelunternehmen müssen also ebenso die Mehrwertsteuer bezahlen wie Gesellschaften (z.B. AG, GmbH).
Weil die Mehrwertsteuerpflicht unabhängig von der Rechtsform ist, können sogar bereits lockere Zusammenschlüsse wie Arbeitsgemeinschaften steuerpflichtig werden, wenn sie ein Unternehmen betreiben.
Ein Unternehmen betreibt, wer «eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt» (Art. 10 Abs. 1bis Bst. a MWSTG).
Mehrwertsteuerpflichtig ist also jeder, der ein Geschäft betreibt, das durch die Erbringung einer Leistung Einnahmen erzielen soll. Ein Geschäft das Lebensmittel verkauft ist etwa mehrwertsteuerpflichtig, weil es für die Lebensmittel ein Entgelt verlangt.
Damit die Mehrwertsteuerpflicht vorliegt, reicht die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf Einnahmen aus. Nicht erforderlich ist hingegen, dass auch tatsächlich Einnahmen erzielt werden. Auch ein Unternehmen, dass sich noch in der Gründungsphase befindet und keine Einnahmen generiert, wie etwa ein Startup, kann also unter Umständen mehrwertsteuerpflichtig sein.
Auch das Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungspapieren, zum Beispiel der Aktienhandel, ist eine unternehmerische Tätigkeit.
Als zusätzliche Voraussetzung bedarf die Mehrwertsteuerpflicht dem «Auftritt nach aussen im eigenen Namen» (Art. 1 Abs. 1bis Bst. b MWSTG Art).
Damit die Steuerpflicht anfällt, muss das Unternehmen also für die Allgemeinheit erkennbar als solches auftreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Lokal betrieben wird oder wenn ein Unternehmen eine eigene Website hat, auf der es das Geschäft bewirbt.
Von der Mehrwertsteuerpflicht gibt es diverse Ausnahmen. Einerseits ist man erst ab einem gewissen Umsatz respektive einem gewissen Steuerbetrag mehrwertsteuerpflichtig, andererseits sind diverse Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
Wer einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100'000 im In- und Ausland erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Vorausgesetzt der Umsatz stammt nicht aus Leistungen, die sowieso von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind ausländische Unternehmen, die unabhängig vom Umsatz, steuerbefreite Leistungen im Inland erbringen. Nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sind von der Steuerpflicht befreit, wenn sie einen Jahresumsatz von weniger als CHF 150'000 erzielen.
Für gemeinnützige Organisation beginnt die Mehrwertsteuerpflicht also später.
Ja, das geht! - Das MWSTG sieht die Option vor, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Diese Option kann etwa ausgeübt werden, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100'000 nicht erreicht wird. Aber warum würde man sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellen?
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kunden eines Unternehmens mehrwertsteuerpflichtig sind und später den Vorsteuerabzug geltend machen wollen. Durch die freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht kann sichergestellt werden, dass die Belastung beim Endkonsumenten anfällt.
Der Verzicht ist aus steuerlicher Sicht auch dann sinnvoll, wenn in der Gründungsphase hohe vorsteuerbelastete Aufwendungen anfallen oder wenn Leistungen als Exporte von der Steuer befreit sind.
Der Verzicht auf die Befreiung muss beantragt werden und für mindestens eine ganze Steuerperiode erfolgen.
Abgesehen von diesen Umsatz- und Steuerbetragsgrenzen gibt es eine umfangreiche Liste von Leistungen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. In Art. 21 MWSTG wird abschliessend aufgezählt, welche Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Beispiele für Ausnahmen sind die Leistungen von Ärzten und die Eintrittspreise in Zoos. Ob ein neu gegründetes Unternehmen unter eine Ausnahme oder Befreiung fällt, ist im Einzelfall zu prüfen. Auf diesen Leistungen muss keine Mehrwertsteuer entrichtet werden, im Gegenzug ist aber auch kein Vorsteuerabzug möglich (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Möglich ist die freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen, damit der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Der Gesetzgeber hat deswegen in Art. 22 MWSTG die Option vorgesehen, ausgenommene Leistungen wahlweise zu versteuern.
Für die Ausübung dieser Option muss kein spezielles Gesuch gestellt werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Steuer offen in seinen Abrechnungen ausweist.
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