Wegen der Corona-Krise wurde die Frist zur Beantragung einer Fristerstreckung für die Steuererklärung im Kanton Zürich vom 31. März 2020 auf den 31. Mai 2020 verlängert. Wer die Fristerstreckung rechtzeitig beantragt hat, hat Zeit seine Steuererklärung bis am 30. September 2020 einzureichen. Aber was ist zu machen, wenn steuerrechtliche Fristen verpasst wurden? – Erfahren Sie es im Beitrag.
Bei verpassten Fristen kennen die Steuerbehörden keine Gnade. Wer seine Steuererklärung nicht beizeiten einreicht, eine Fristverlängerung nicht rechtzeitig beantragt oder die Einsprachefrist verpasst, dem droht eine saftige Busse oder aber hohe Verluste durch eine falsche Veranlagung. Was kann man machen, wenn eine Frist verpasst wurde?
Wenn man die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verpasst hat, empfiehlt es sich diese sofort nachzureichen. In der Regel mahnen die Steuerbehörden bevor sie eine Busse versenden. Wer also nach Fristablauf seine Steuererklärung sofort einreicht, der kann mit etwas Glück einer Strafzahlung entgehen. Die Steuererklärung schnell nachzureichen lohnt sich doppelt. Denn wer dies versäumt, wird von den Steuerbehörden nach deren Ermessen veranlagt. Eine solche Ermessensveranlagung fällt vielfach höher aus als die eigentliche Steuerpflicht, ist aber schwer anzufechten. Nur wenn die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist erfolgt eine nachträgliche Reduktion. Andernfalls hat wer seine Steuererklärung nicht eingereicht hat einfach Pech gehabt.
«Wer fragt dem wird gegeben» - so ähnlich steht es schon in der Bibel. Wurde die Erstreckungsfrist verpasst, so ist eine nachträgliche Verlängerung in der Regel ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz lohnt es sich das Steueramt der Wohnsitzgemeinde zu kontaktieren und die Gründe für die verpasste Frist zu erklären. Es besteht die Chance, dass sich die Steuerbehörden kulant zeigen, wenn sachliche Gründe für die Verspätung vorliegen und eine ausserordentliche Fristverlängerung gewähren. Besonders in den speziellen Zeiten von Corona kann es sich lohnen nachzuhaken, da das Verständnis grösser als üblich ist.
Grundsätzlich lassen sich Fristen im Steuerrecht, etwa die Einsprachefrist bei inkorrekter Veranlagung, wiederherstellen. Dies ist aber ein schwieriges Unterfangen. Nur wer triftige Gründe vorweisen kann und selbst keine Schuld trägt, erhält eine Wiederherstellung. So sind etwa ein Todesfall oder eine schwere Krankheit anerkannte Gründe. Die Wiederherstellung der Frist muss innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes verlangt werden. Das Verfahren ist kostenlos.
Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.
Vertrauen Sie Ihre Steuererklärung einem kompetenten Sepzialisten von taxea an. Unsere Spezialisten kümmern sich um Ihre Steuererklärung und maximieren Ihre Steuerabzüge.