In der Schweiz unterliegen die meisten Schweizer dem Prinzip der Selbstveranlagung. Wer hierzulande wohnt oder arbeitet füllt die Steuererklärung aus und muss auf Basis der angegebenen Daten die Einkommens- und Vermögenssteuer entrichten. Das gilt nicht für Leute, die der Quellenbesteuerung unterliegen, wie Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung und Grenzgänger. Aber was ist eigentlich eine Quellensteuer? Diese 7 Dinge müssen Sie wissen.
Die Quellensteuer ist eine spezielle Methode zur Besteuerung von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
Sie ist das Äquivalent zur Einkommens- und Vermögenssteuer, beinhaltet in der Regel aber neben den direkten Bundessteuern sowie den Staats- und Gemeindesteuern auch die Kirchensteuer. Sie ist nur eine der Schweizer Steuern.
Der Quellensteuer unterliegen Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und arbeiten aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) haben oder aber Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgänger).
Ein Bauarbeiter mit (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B oder L) wird ebenso von der Quellensteuer erfasst wie der Verwaltungsrat einer Schweizer Firma, der im Ausland wohnhaft ist.
Obwohl die Quellensteuer schlussendlich den ausländischen Arbeitnehmenden belastet, ist es dessen Arbeitgeber, der die Steuer bezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich beim kantonalen Steueramt am Wohnsitz des Arbeitnehmenden zu melden, falls der Arbeitnehmende Grenzgänger ist, muss er am Arbeitsort gemeldet werden.
Arbeitet etwa ein Deutscher ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in Bern bei einer Zürcher Firma, muss der Arbeitgeber sich beim Steueramt des Kantons Bern melden. Wohnt der Arbeitnehmende in Stuttgart, ist die Quellensteuer an das Zürcher Steueramt zu entrichten.
Arbeitgeber zieht die Höhe der Quellensteuer monatlich vom Lohn des Arbeitnehmenden ab und bezahlt die Quellensteuer. Der abgezogene Betrag ist auf dem Lohnausweis ersichtlich.
Die Besteuerung an der Quelle, also beim Arbeitgeber, ist eine einfach Möglichkeit für den Staat sicherzustellen, dass die Steuer (Quellensteuer Schweiz) tatsächlich bezahlt wird.
Es soll verhindert werden, dass ausländische Arbeitnehmende nach Erhalt der Lohnzahlung in ihr Heimatland zurückgehen, um sich der Besteuerung zu entziehen. Diesfalls wäre es für die Schweiz viel schwieriger das Geld einzutreiben.
Wie bei der ordentlichen Veranlagung werden auch bei der Quellenbesteuerung verschiedene Tarif-Kategorien je nach Lebenssituation unterschieden.
Es gibt den Tarif für Alleinstehende (A), den Tarif für verheiratete Alleinverdiener (B), den Tarif für verheiratete Doppelverdiener (C) und den Tarif für Nebenerwerbseinkünfte (D). Die Tarife können je nach Kanton variieren.
Ja, auch bei der Quellenbesteuer werden Abzüge gemacht. Diese können jedoch nicht wie bei der ordentlichen Veranlagung aufgelistet werden, sondern werden in Form einer Pauschale in Abzug gebracht.
Unter Umständen ist eine nachträgliche Tarifkorrektur möglich, etwa wenn der Arbeitnehmende Beiträge in die Säule 3a eingezahlt hat.
In der Regel müssen Arbeitnehmende, die der Quellensteuer unterliegen, keine Steuererklärung einreichen. Es kann sein, dass die Steuerverwaltung eine herkömmliche Steuererklärung wünscht, wenn der Arbeitnehmende noch weitere Einkünfte oder ein grösseres Vermögen hat.
Falls das Erwerbseinkommen einen gewissen Schwellenwert (in den meisten Kantonen CHF 120'000) überschreitet, muss ebenfalls eine ordentliche Steuererklärung eingereicht werden.
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