Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer, die auf dem Bruttobetrag bestimmter Einkommensbestandteile erhoben wird. Schweizer Steuerpflichtige können die Verrechnungssteuer zurückfordern. Aber warum wird sie dann überhaupt erhoben und wie kommt man wieder an sein Geld? Wie erklären Ihnen die Verrechnungssteuer in 3 einfachen Schritten.
Die Verrechnungssteuer ist eine Steuer der Schweiz. Sie wird auf Erträgen des beweglichen Vermögens wie Zinsen und Dividenden, Gewinnen aus Geldspielen, Lotterien, Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben.
Sinn und Zweck der Verrechnungssteuer ist es die Steuerpflichtigen dazu du animieren ihre Erträge in der Steuererklärung zu deklarieren und die Steuerhinterziehung zu reduzieren. Sie hat also eine Sicherungsfunktion.
Die Höhe der Verrechnungssteuer beträgt 35 Prozent (15 Prozent auf Leibrenten und Pensionen, 8 Prozent auf sonstigen Versicherungsleistungen) des jeweiligen Vermögensertrags und wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bezahlt.
Beispiel: Anna hat ein Sparkonto, das einen verrechnungssteuerpflichtigen Zins von CHF 100 abwirft. Die Bank wird Anna CHF 65 ausbezahlen und der ESTV die restlichen CHF 35 überweisen.
In der Schweiz ansässige Steuerpflichtige, das heisst Personen mit Wohnsitz und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, können die Verrechnungssteuer wieder zurückfordern.
Der Empfänger der steuerbaren Leistung muss dazu innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu stellen. Am einfachsten geht das durch Deklarierung des Vermögenswerts und der abgezogenen Steuer in der Steuererklärung.
Beispiel: Damit Anna die CHF 35 Verrechnungssteuer zurückerhält, führt sie ihr Sparkonto und die abgezogene Verrechnungssteuer in der entsprechenden Position in der Steuererklärung auf.
Die ESTV prüft, ob alle Voraussetzungen zur Rückzahlung der Verrechnungssteuer erfüllt sind. Beispielsweise wird sichergestellt, dass die antragsstellende Person tatsächlich in der Schweiz wohnhaft ist.
Denn für im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist die Verrechnungssteuer in der Regel eine definitive Belastung, es sei denn ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat der steuerpflichtigen Person sähe etwas anderes vor. Sind die Voraussetzungen zur Rückerstattung erfüllt, wird die abgezogene Verrechnungssteuer zurückbezahlt.
Beispiel: Anna hat alles richtig gemacht und durfte die Verrechnungssteuer zurückfordern. Der abgezogene Betrag von CHF 35 wird auf das in der Steuererklärung angegebene Konto überwiesen (i.d.R. geschieht dies innerhalb eines Monats nach der Veranlagung). Jetzt verfügt Anna wieder über die ganzen CHF 100 Zins.
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