Während alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte wie Löhne, Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen der Einkommenssteuer unterliegen, sind private Kapitalgewinne steuerfrei. Warum ist das so und auf welchen Beträgen genau muss keine Steuer bezahlt werden? Wie ein Bundesgerichtsurteil zeigt, ist das nicht immer klar.
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG / Art. 7 Abs. 1 StHG).
Von der Steuer erfasst werden Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Vermögenserträge, Einkünfte aus Vorsorgeleistungen sowie eine Reihe weiterer Einnahmequellen.
Steuerfrei sind jedoch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG / Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG).
Nicht der Einkommenssteuer unterworfen sind Kapitalgewinne im Privatvermögen. Es handelt sich dabei um Wertzuwachsgewinne, die bei der Veräusserung von Vermögen erzielt werden.
Verkauft also jemand einen Bestandteil seines Vermögens, unterliegt der erzielte Gewinn nicht der Einkommenssteuer. Wichtig ist hier die Abgrenzung zum Vermögensertrag, welcher steuerbares Einkommen darstellt.
Während ein steuerbarer Vermögensertrag durch das Halten bzw. Besitzen eines Vermögenswerts erfolgt, muss der Wertgegenstand verkauft werden damit ein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegt.
Man spricht von der Notwendigkeit eines sogenannten Substanzverzehrs für den steuerfreien Kapitalgewinn, das heisst der Steuerpflichtige verliert quasi einen Teil seines Vermögens.
Besitzt etwa eine Person Aktien von einer Firma, die jährlich eine Dividende abwerfen, liegt ein steuerbarer Vermögensertrag (steuerbares Einkommen) vor, denn das zusätzliche Geld ist eine Folge des Aktienbesitzes. Dem Steuerpflichtigen gehören sowohl die Aktien selbst wie auch die ausgeschüttete Dividende.
Verkauft hingegen jemand sein Auto gewinnbringend, liegt ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. Der Mehrwert resultiert aus einem Substanzverlust, nämlich jenem des Autos. Nach dem Verkauf kann der Steuerpflichtige nur noch über den Verkaufsgewinn verfügen, nicht aber über das Auto selbst. Diese Unterscheidung kann in der Praxis viel Verwirrung stiften, denn nicht immer ist sie so klar wie in diesem Beispiel.
Ja den gibt es! – Gewinne aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen, wie Liegenschaften oder Grundstücken, werden vom Bund nicht besteuert. Im Gegenzug können Veräusserungsverluste auf Bundesebene auch nicht abgezogen werden.
Verkauft also jemand sein Haus erfolgreich, erhebt der Bund keine Steuern auf dem Gewinn. Läuft der Verkauf nicht wie erhofft, ist aber auch kein Abzug des Verlustes möglich.
In den Kantonen muss auf dem Veräusserungserlös die Grundstückgewinnsteuer bezahlt werden (Art. 12 StHG). Auch in vielen Kantonen können Verluste aus dem Verkauf von Liegenschaften nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden, dies obwohl Gewinne besteuert werden.
Das heisst obschon auf dem Gewinn aus dem Hausverkauf Steuern erhoben werden, können bei einer erfolglosen Veräusserung keine oder nur geringe Abzüge für den erlittenen Verlust geltend gemacht werden. Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen sind weder auf Bundesebene noch in den Kantonen steuerbar.
Im Gegenzug können Veräusserungsverluste auch nicht abzogen werden. Der Verkauf eines Autos etwa hat sowohl beim Bund als auch in den Kantonen keinen Einfluss auf die Einkommenssteuer.
Aber warum werden private Kapitalgewinne eigentlich nicht besteuert? Die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne wird immer wieder kritisiert. Es handle sich dabei um eine gesetzeswidrige Ausnahme von Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit argumentieren Kritiker.
Rechtfertigen lässt sich die fehlende Kapitalgewinnbesteuerung durch die Vermögenssteuer, welche die Schweiz als eines von wenigen Ländern noch kennt. Sie ist eine der vielen Besonderheiten der Schweizer Steuern. Die Argumentation lautet, durch die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen würde die erhobene Vermögenssteuer zumindest teilweise kompensiert werden.
Die Abgrenzung steuerfreier Kapitalgewinn vs. steuerbares Einkommen ist oftmals schwierig. Gemäss dem Bundesgericht sind steuerfreie Kapitalgewinne jene, die aus der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens herrühren oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen.
Ist eine Tätigkeit hingegen auf Erwerb gerichtet, wird angenommen, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, welche steuerbares Einkommen generiert. Diese Unterscheidung kann aber im Einzelfall eine Herausforderung sein, wie das folgende Beispiel zeigt.
Im Fall 2C_731/2017 vom 12. November 2018 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob eine Zahlung von CHF 854'003 als steuerbares Einkommen oder steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren ist.
Der im Kanton Solothurn steuerpflichtige Beschwerdeführer hatte am 1. Juni 2012 seinen Anteil an einer Aktiengesellschaft (AG) an eine dritte Gesellschaft verkauft. Sein Arbeitsverhältnis bei der AG sollte er gemäss einer Klausel im Kaufvertrag für weitere drei Jahre beibehalten. Dafür würde er nach Ablauf der drei Jahren eine Zahlung von insgesamt CHF 854'003 erhalten.
Sollte das Arbeitsverhältnis vorher infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst werden, sah der Kaufvertrag eine sofortige Auszahlung der Summe vor.
Am 18. November 2013 wurde das Arbeitsverhältnis dann mittels gegenseitiger Vereinbarung beendet und die CHF 854'003 wurden dem Steuerpflichtigen ausbezahlt. Am 29. Juni 2016 wurden er und seine Ehefrau veranlagt, wobei die Zahlung dem steuerbaren Einkommen zugerechnet wurde.
Das Ehepaar wollte die anfallende Einkommenssteuer nicht bezahlen und wehrte sich erfolglos mittels Einsprachen und dem Gang ans Gericht. Sie waren der Meinung, dass der sogenannte Holdback kein steuerbares Einkommen, sondern einen steuerfreien Kapitalgewinn darstelle.
Das Ehepaar argumentierte, dass der Holdback keine Gegenleistung für die Arbeit des Ehemannes sei. Der Lohn sei nämlich weiterhin bezahlt worden. Ausserdem spreche die Auszahlung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst und gerade keine Arbeit geleistet werde, gegen die Qualifikation als Erwerbseinkommen.
Demnach würde die Zahlung von CHF CHF 854'003 nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Sie vermochten das Bundesgericht jedoch nicht zu überzeugen, welches die Frage gleich wie die Vorinstanzen beurteilte. Es betonte, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer unterliegen. Insbesondere Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, wobei auch Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen von der Besteuerung erfasst werden.
Im vorliegenden Fall habe der Steuerpflichtige die Zahlung dafür erhalten, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst und keine Arbeit geleistet werde, was einer Abgangsentschädigung entspreche, welche ebenfalls als Einkunft gilt und der Einkommenssteuer unterliegt.
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