Steuererklärung Einzelfirma - Auf diese 5 Punkte müssen Sie achten

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Steuererklärung Einzelfirma - Auf diese 5 Punkte müssen Sie achten

Steuererklärung Einzelfirma kurz gesagt

Die Inhaber eines Einzelunternehmens müssen beim Ausfüllen der Steuererklärung besonders aufpassen, denn sie sind für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichen und privaten Quellen steuerpflichtig. Sind auch Sie Inhaber einer Einzelfirma? Informieren Sie sich jetzt darüber, auf welche Punkte Sie bei der Steuererklärung Einzelfirma besonders Acht geben müssen.

Einzelunternehmen ebenso wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, werden nicht als Unternehmen besteuert, weil sie keine juristischen Personen sind. Vielmehr muss der Inhaber eines Einzelunternehmens sein Privat- und Geschäftseinkommen ebenso wie das Privat- und Geschäftsvermögen gesamthaft versteuern. Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen die Inhaber von Einzelunternehmen deshalb einige Dinge beachten.

1. Keine Vermögenssteuer auf Bundesebene

Einkommen: Das steuerbare Einkommen von Einzelunternehmern setzt sich aus sämtlichen Bezügen aus dem Unternehmen (z.B. Lohn, Gewinn, Zins) sowie den übrigen Einkünften zusammen. Dieses Gesamteinkommen muss der Firmeninhaber als natürliche Person sowohl beim Bund als auch den Kantonen und Gemeinden versteuern.

Vermögen: Das Privat- und Geschäftsvermögen von Einzelunternehmern wird kantonal und kommunal besteuert. Auf Bundesebene hingegen wird keine Vermögenssteuer erhoben.

2. Vorsicht bei der Abzugsfähigkeit geboten

Besondere Vorsicht ist bei der Deklarierung von Abzügen geboten. Wichtig für Selbstständigerwerbende ist, dass sie private Ausgaben klar von geschäftlichen Auslagen trennen. Grundsätzlich dürfen nur geschäftsmässig begründete Aufwände in Abzug gebracht werden. Während ein Flug zur Besichtigung einer Fabrik im Ausland unter Umständen als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden kann, berechtigen die Kosten für eine Geburtstagsparty im Privatjet sicherlich nicht zur Reduktion. Sämtliche abzugsfähigen Kosten müssen mittels Belegen bewiesen werden können.

Einzelunternehmer haben das Recht, die Gewinnungskosten und allfällige Verluste aus ihrem Geschäft mit Einkünften zu verrechnen und dadurch das steuerbare Einkommen zu mindern. Abzugsfähig sind geschäftsmässig begründete Verluste von bis zu sieben vorangegangenen Bemessungsperioden. Bezahlte Steuern können Einzelunternehmer nicht vom Reingewinn abziehen, anders als Kapitalgesellschaften. Für gewisse Kategorien von Abzügen gelten ausserdem spezielle Bestimmungen.

Abschreibungen: Geschäftsbedingte Auslagen wie der Kauf eines Fahrzeugs sind geeignet die Steuerlast zu mindern, können allerdings nicht bereits im Kaufjahr voll geltend gemacht werden. Vielmehr können Abschreibungen nur über mehrere Jahre abgezogen werden.

Rückstellungen: Rückstellungen, beispielsweise für Prozesskosten oder Garantien, sind unter Umständen geeignet, die Steuerlast zu reduzieren. Die Abzugsfähigkeit hängt dabei nicht nur von der Art der Forderung ab, sondern ist zumeist auch prozentmässig beschränkt.

3. Einzelunternehmen in der Steuererklärung

Wie und wo das Einzelunternehmen in der Steuererklärung erfasst und sichtbar wird, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In der Regel findet sich in der Steuererklärung ein Hilfsblatt oder eine Spalte mit der Bezeichnung «Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit», in deren Rahmen Umsatz, Aufwände und Gewinne eingetragen werden können. Je nach Kanton beinhaltet die Steuererklärung eine mehr oder weniger detaillierte Auflistung betrieblicher Erträge und Aufwände. Der steuerpflichtige Unternehmer muss in diesem Fall lediglich die Zahlen der Buchhaltung bzw. der Milchbüechlirechnung in die entsprechenden Felder in der Steuererklärung übertragen. Selbstverständlich gilt es die in Anspruch genommenen Abzüge mittels entsprechender Dokumente zu belegen.

4. Separate Mehrwertsteuer

Neben der Einkommens- und Vermögenssteuer müssen Einzelunternehmer unter Umständen auch die Mehrwertsteuer entrichten. Letztere muss separat bei der eidgenössischen Steuerverwaltung angemeldet werden. Eine Mehrwertsteuerpflicht besteht für gewöhnlich ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000. Es ist allerdings auch möglich, sich bereits früher freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen.

5. Steuererklärung optimieren

Unternehmer sind viel beschäftigte Personen, deren Zeit kostbar und knapp ist. Umso mühsamer ist es für sie, die Steuererklärung zu komplettieren. Aufgrund der verschiedenen Einkommensquellen sowie der zahlreichen möglichen Abzüge ist das Ausfüllen der Steuererklärung eine aufwendige und zeitraubende Angelegenheit. Entrepreneure sollten sich deshalb gut überlegen, ob sie die Steuererklärung selbst erledigen wollen oder ob es nicht günstiger ist, wenn sie diese Tätigkeit einem Spezialisten überlassen.

In der Zeit, die das Ausfüllen braucht, können Sie sich als Unternehmer Ihren Geschäften widmen. Zudem spart Ihnen ein guter Steuerspezialist nicht nur Zeit und Nerven, sondern idealerweise sogar Geld, weil er die Abzüge in der Steuererklärung maximiert.

Sind Sie Unternehmer und brauchen Hilfe bei der Steuererklärung Einzelfirma? Die Spezialisten von taxea helfen Ihnen gerne mit ihrer umfassenden Expertise.

Quelle: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/steuern/besteuerung-einzel-und-personengesellschaften.html

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