Trotz ihres Status als Auszubildende sind auch Studenten verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, unter der Voraussetzung, dass sie bereits volljährig sind. Es sind jedoch einige Punkte zu beachten, auf welche wir im Folgenden eingehen.
Der Grund hierfür ist, dass mit Erreichen der Volljährigkeit jede Person in der Schweiz steuerpflichtig wird. Dies gilt wie bereits erwähnt auch für Studenten. Sollten Sie kein Einkommen besitzen sind Sie nichtsdestotrotz verpflichtet Ihr Vermögen anzugeben.
Oftmals resultiert dies darin, dass Sie lediglich die Kopfsteuer und Kirchensteuer zahlen müssen. Ob diese beiden Steuersätze angewendet werden hängt jedoch davon ab, in welchem Kanton Sie wohnen und ob Sie der Kirche angehörig sind.
Einkommen, welches Sie neben Ihrem Studium aus Teilzeitstellen oder im Rahmen von Praktika verdienen muss versteuert werden, da es als reguläres Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt. In den meisten Kantonen gibt es jedoch eine Untergrenze beim Einkommen, unter welchem ein Einkommen nicht steuerpflichtig ist.
Bitte beachten Sie, dass dennoch eine Steuererklärung ausgefüllt werden muss. Nicht steuerpflichtige Einkommen , welches Sie in Form von Unterstützung Ihrer Eltern, Stipendien mit Unterstützungscharakter, aus Militär-, Feuerwehr-, oder Zivilschutzdienst erhalten ist steuerfrei.
Als Student können Sie in Ihrer Steuererklärung ebenfalls Abzüge tätigen. Es ist jedoch zu beachten, dass hierfür einige spezielle Regeln gelten.
Grundlegende Ausbildungskosten, wie zum Beispiel Studiengebühren, Kosten für Bücher oder Verpflegungskosten sind nicht abzugsfähig (wichtig: auch Ihre Eltern dürfen diese Abzüge nicht zusätzlich, sondern nur im Rahmen des Kinderabzugs tätigen).
Sollten Sie neben Ihrem Studium erwerbstätig sein, können Sie für die damit verbundenen Berufskosten selbstverständlich die entsprechenden Abzüge tätigen.
Alle steuerpflichtigen Personen in der Schweiz müssen Steuern in dem Kanton zahlen, in welchem der Lebensmittelpunkt ist. Diese Regel findet ebenfalls bei Studenten Anwendung. Massgebend ist hierbei, ob man als Wochenaufenthalter jedes Wochenende zu Familie und Freunden zurückfährt, oder ob man die Familie lediglich einige wenige Male pro Jahr sieht.
Ein erklärendes Beispiel:
Tim, Manuel und Martina haben zusammen das Gymnasium in Zürich besucht. Für ihr Studium entscheiden sich Tim und Manuel an die Universität Bern zu gehen, während Martina die Universität Zürich besucht. Martina ist somit auf jeden Fall in Zürich steuerpflichtig, während es bei Tim und Manuel vom Lebensmittelpunkt abhängt.
Gehen wir davon aus, dass Tim sich einen neuen Freundeskreis in Bern aufbaut und nur noch sehr selten zurück nach Zürich zu seinen Eltern fährt, während Manuel jedes Wochenende in Zürich ist. Dies führt dazu, dass Manuel weiterhin in Zürich steuerpflichtig ist, während Tim neu Steuern im Kanton Bern zahlt.
Sollten Sie noch offene Fragen haben oder ihre Steuerklärung als Student abgeben wollen, kontaktieren Sie uns sehr gerne.
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