Steuerrechner

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Die alljährliche Steuerberechnung – beinahe ein Ding der Unmöglichkeit. Durch die verschiedenen Steuerarten und die kantonalen Unterschiede fällt die Bestimmung des geschuldeten Steuerbetrags schwer. Wir erklären Ihnen, wie Sie ihre Steuer berechnen und zeigen hilfreiche Tipps und Tricks.

1. Steuer berechnen

Um zu verstehen, wie die geschuldete Steuer berechnet wird, muss man wissen, wie das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und dem Individuum ausgestaltet ist. Nur wer weiss, welche Überlegungen hinter den Steuergesetzen stehen, kann die geschuldeten Steuern nachvollziehen.

Grundlagen

Die Steuerpflicht des Bürgers gegenüber dem Gemeinwesen ergibt sich aus dem Steuerrechtsverhältnis. Dieses umfasst die fünf Voraussetzungen der Steuerleistungspflicht: die Steuerhoheit, das Steuersubjekt, das Steuerobjekt, die Steuerberechnungsgrundlage und das Steuermass.

Das Steuerrechtsverhältnis erklärt

Die Steuerhoheit ist die Befugnis einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, genauer gesagt der Steuerverwaltung, innerhalb eines bestimmten Gebietes Steuern zu erheben. Diese Befugnis besteht gegenüber dem Steuersubjekt.

Dabei handelt es sich um eine Einzelperson oder eine Firma, die in der Schweiz steuerpflichtig ist. Erhoben wird die Steuer auf dem Steuerobjekt, dem Gegenstand der Steuererhebung.

Berechnet wird die Steuer auf Basis der sogenannten Steuerberechnungsgrundlage. Diese erfasst das Steuerobjekt in seinem Wert. Wie hoch die Belastung tatsächlich ausfällt, ist abhängig vom Steuermass. Dieses bestimmt den prozentualen Steuerbetrag der bezahlt werden muss im Verhältnis zur Steuerberechnungsgrundlage.

Beispiel Einkommensteuer:

  • Steuerhoheit: Die Steuerhoheit zur Erhebung der Einkommenssteuer liegt beim Bund, den Kantonen und in der Regel auch den Gemeinden.
  • Steuersubjekt: Steuersubjekte sind einzelne Personen bzw. Individuen. Sie sind die Schuldner der Einkommenssteuer.
  • Steuerobjekt: Das Steuerobjekt ist das Einkommen der steuerpflichtigen Person.
  • Steuerberechnungsgrundlage: Die Höhe der Steuer wird auf Grundlage des steuerbaren Einkommens berechnet. Das heisst auf dem verbleibenden Einkommen der steuerpflichtigen Person nach den zulässigen Abzügen.
  • Steuermass: Das Steuermass bei der Einkommenssteuer ergibt sich aus einer Tabelle die einen Prozentsatz des steuerbaren Einkommens als geschuldete Steuer bestimmt. Dieser Prozentsatz ist in der Regel progressiv ausgestaltet, er steigt mit der Höhe des steuerbaren Einkommens.

2. Das Steuermass – Steuer rechnen leicht gemacht

Steuermass? Steuersatz? Steuertarif? Steuerfuss? – Was ist eigentlich der Unterschied? Die im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuer verwendeten Begriffe können für viel Verwirrung sorgen.

Beim Steuermass handelt es sich um den Massstab der Steuerbelastung, es ergibt die tatsächliche Höhe der geschuldeten Steuer. Dieser Massstab kann als Einheitsmass oder als wertabhängiges Mass ausgestaltet sein.

Beim Einheitsmass wird unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Steuerobjekts, die Steuer auf jedem Steuerobjekt einmal erhoben. Das ist beispielsweise bei der Hundesteuer der Fall, die Abgabe ist auf jedem gehaltenen Hund zu entrichten.

Hingegen wird beim wertabhängigen Mass nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Steuerobjekts unterschieden. Das Mass kann entweder proportional ausgestaltet sein, wie das bei der Handänderungssteuer der Fall ist oder progressiv, wie bei der Einkommenssteuer.

Einkommens- und Vermögenssteuer berechnen

Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der Gewinn- und Kapitalsteuer setzt sich das Steuermass aus einem Steuersatz und einem Steuerfuss zusammen.

Der Steuersatz ist ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz in Abhängigkeit von der Berechnungsgrundlage. Der Steuersatz kann ebenfalls proportional oder progressiv ausgestaltet sein und ergibt multipliziert mit der Berechnungsgrundlage die sogenannte einfache Steuer. Eine Mehrzahl von Steuersätzen wird Steuertarif genannt.

Beim Steuerfuss handelt es sich um einen periodisch festgelegten Faktor d.h. eine Zahl, mit dem die einfache Steuer in die effektive Steuer umgerechnet wird. Die einfache Steuer multipliziert mit dem Steuerfuss ergibt also den effektiv zu bezahlenden Steuerbetrag.

Berechnungsgrundlage x Steuersatz = einfache Steuer Einfache Steuer x Steuerfuss = effektive Steuer

Beispiel Einkommenssteuer Kanton St. Gallen

Der Steuertarif des Kanton St. Gallen sieht folgendermassen aus:

Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:

0 Prozent für die ersten 11’000

4 Prozent für die weiteren 4’000

6 Prozent für die weiteren 17’000

8 Prozent für die weiteren 25'000

9.2 Prozent für die weiteren 36’000

9.4 Prozent für die weiteren 157’000

Für steuerbare Einkommen über 250'000 beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 8.5 Prozent.

3. Zeitliche Bemessung der Steuern

Speziell für das Schweizer Steuersystem ist, dass die Steuerperiode der Einkommens- und Vermögenssteuer bzw. der Gewinn- und Kapitalsteuer nicht mit der Veranlagungsperiode zusammenfällt. Die Steuerperiode ist der Zeitraum, für welchen Steuern geschuldet werden, bei der Einkommenssteuer für natürliche Personen ist es das Kalenderjahr, also bspw. das Jahr 2019. Veranlagt, also erhoben, werden diese Steuern aber immer erst im darauffolgenden Jahr, in unserem Beispiel 2020.

Dies hindert den Staat (egal auf welcher Ebene) aber nicht, bereits zu Beginn der Steuerperiode seine Forderung zu erheben. Dazu wird aufgrund der vergangenen Veranlagungsperioden der Steuerbetrag für die kommende Steuerperiode geschätzt und eingetrieben. Nach der Veranlagung wird die Differenz zu den bereits bezahlten Steuern ausgerechnet und je nachdem nachgefordert oder zurückgezahlt.

Beispiel

Bereits Anfang 2019 hat der Staat die Steuerforderung für das Jahr 2019 eingetrieben. Dieses Jahr ist die Steuer- und Bemessungsperiode. Die im Jahr 2019 erzielten Einkünfte werden versteuert.

Eine Steuererklärung dafür wird aber erst 2020 ausgefüllt, der Veranlagungsperiode. Je nach dem, ob die Schätzung Anfang 2019 korrekt war, müssen Nachsteuern gezahlt werden oder man erhält Geld vom Staat zurück.

4. Wie funktioniert die Steuerberechnung?

Das obige Beispiel erklärt den Grundgedanken hinter der Steuerberechnung. Jedoch variieren die genauen Kalkulationsmethoden je nach Steuerart. Was die Höhe der Steuer betrifft, gibt es zudem grosse kantonale Unterschiede. Wir erklären Ihnen, wie Sie die häufigsten Steuern berechnen.

Berechnung Einkommens- und Vermögenssteuer

Besteuerung Einkommen

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG / Art. 7 Abs. 1 StHG). Die steuerbaren Einkünfte setzen sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem Vermögensertrag aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie den Einkünften aus Vorsorge und einer Reihe übriger Einkünfte.

  • Selbstständige Erwerbstätigkeit: Unter den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden sämtliche Einnahmen verstanden, die jemand erzielt, weil er auf eigenes Risiko, mit der Absicht Gewinn zu erzielen am Wirtschaftsleben teilnimmt. Dabei spielt es keine Rolle ob die entsprechende Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Es gilt eine Abgrenzung zwischen schlichter Liebhaberei, quasi einem Hobby, und selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit zu tätigen.
  • Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Im Rahmen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit werden sämtliche laufenden oder einmaligen Einkünfte erfasst, die aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stammen. Dabei spielt es keine Rolle ob die Zahlungen in Bar oder in einer anderen Form erfolgen.
  • Ertrag aus beweglichem Vermögen: Grundsätzlich sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Das betrifft Zinsen ebenso wie Dividenden, Leasingentgelte oder Entgelte für Lizenzen. Die grosse Ausnahme von dieser Regel sind die steuerfreien Kapitalgewinne.
  • Ertrag aus unbeweglichem Vermögen: Unter dem Ertrag aus unbeweglichem Vermögen werden effektive Einkünfte aus der Überlassung zur Nutzung von unbeweglichem Vermögen verstanden. Das bedeutet, Mieteinnahmen ebenso wie der Eigenmietwert.

Von den steuerbaren Einkünften können die Gewinnungskosten abgezogen werden. Dabei handelt es sich um spezielle Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte nötig waren. Sie sind zu unterscheiden von den allgemeinen Kosten oder Lebenshaltungskosten. Letztere dürfen nur zu einem, im StHG abschliessend geregelten, Ausmass abgezogen werden.

Abzugsfähig sind etwa Schuldzinsen, Beiträge für Vorsorge und Versicherung, der Doppelverdienerabzug, Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung sowie Krankheits-, Unfalls- und Invaliditätskosten (Art. 33 & 33a DBG / Art. 9 Abs. 2 StHG). Zudem können Sozialabzüge getätigt werden.

Behalten Sie den Überblick über die zulässigen Abzüge mit der Checkliste «Steuererklärung Abzüge» von taxea!

Berechnung

Einkünfte

- Steuerfreie Einkünfte

= Steuerbare Einkünfte

- Gewinnungskosten

- Allgemeine Aufwendungen

= Reineinkommen

- Sozialabzüge / Steuerfreibeträge

= Steuerbares Einkommen

Steuerfrei sind zudem private Kapitalgewinne. Damit sind private Investitionen gemeint, aus welchen bei der Veräusserung ein Gewinn resultiert. Das relevanteste Beispiel dürfte der Verkauf von Aktien sein.

Doch ist auch hier Vorsicht geboten: wird der Aktienhandel zu professionell betrieben kann er als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden und der Gewinn unterliegt der Einkommenssteuer.

Wie die Einkommenssteuer genau berechnet wird zeigen wir Ihnen an einem einfachen Beispiel.

Besteuerung Vermögen

Die Vermögenssteuer ist eine weitere Besonderheit des Schweizer Steuersystems und wohl gerade für Expats überraschend, da kaum ein anderes Land diese Steuerart mehr erhebt. Es handelt sich dabei um eine Besteuerung des Reinvermögens.

Dieses setzt sich aus den beweglichen Vermögenswerten (bspw. Kontoguthaben, Autos, Aktien) und den unbeweglichen Vermögenswerten (bspw. Immobilien) zusammen. Alle Vermögenswerte werden zu ihrem Wert am 31. Dezember besteuert, dieses Vorgehen nennt sich Stichtagsprinzip.

Der Bund selbst erhebt diese Steuer nicht, jedoch die Kantone. Wenig überraschend kann die Vermögenssteuer daher je nach Wohnsitz ganz anders ausfallen. Dies nicht nur, weil jeder Kanton ein eigenes Steuermass kennt, sondern auch wegen der verschiedenen und auch unterschiedlich hohen Abzüge, welche die Kantone autonom festsetzen.

5. Berechnung Quellensteuer

Die Berechnung der Quellensteuer folgt im Grundsatz ebenfalls dem beschriebenen Schema. Jedoch orientiert sich der Quellensteuerabzug am Umfang der Bruttoeinkünfte (Bar- und Naturalleistungen) der quellensteuerpflichtigen Person pro Monat.

Die bei der Einkommens- und Vermögenssteuer zulässigen Reduktionen werden bei der Quellensteuer pauschal in Abzug gebracht. Arbeitgeber können HIER die kantonalen Quellensteuertarife herunterladen.

6. Berechnung Gewinn- und Kapitalsteuer

Besteuerung Gewinn

Die Gewinnsteuer fällt auf dem Reingewinn an (Art. 57 DBG / Art. 24 Abs. 1 StHG). Dieser bestimmt sich nach dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres. Zu diesem Saldo müssen zudem Ausgaben für nicht geschäftsmässig begründete Aufwände hinzugerechnet werden. Die Steuerberechnungsgrundlage erhöht sich damit um:

  • Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
  • Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
  • Einlagen in die Reserven;
  • Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
  • offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

Ebenfalls zur Berechnungsgrundlage hinzugezählt werden der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne.

Art. 58 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG enthält eine Liste geschäftsmässig begründeter Aufwände. Dazu gehören insbesondere die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen, sowie Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Personals.

Ebenfalls zu den geschäftsmässig begründeten Aufwänden gehören freiwillige Leistungen in der Höhe von bis zu 20 Prozent des Reingewinns an gemeinnützige Organisationen in der Schweiz sowie Rabatte, Skonti und Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals.

Vorsicht geboten ist besonders bei der steuerlichen Korrektur von stillen Reserven, der steuerlichen Korrektur von Abschreibungen, Rückstellungen und verdecktem Eigenkapital.

Gewisse Vorgänge sind erfolgsneutral, das heisst es entsteht kein steuerbarer Gewinn. Das ist insbesondere der Fall bei Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie der Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwendungen vorgenommen werden.

Ebenfalls gewinnsteuerneutral ist der Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, wobei hierauf aber je nach Kanton eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfallen kann.

Zusammenfassung: Während bei der Einkommenssteuer vom ganzen Einkommen ausgegangen und Abzüge getätigt werden, basiert die Gewinnsteuer auf dem was am Ende verbleibt. Dafür werden gewisse Positionen wieder zum Reingewinn hinzugezählt.

Besteuerung Kapital

Die Kapitalsteuer für juristische Personen ist das Äquivalent zur Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Sie wird ebenfalls nur von den Kantonen erhoben und variiert in ihrer Ausgestaltung stark. Die allgemeinen Grundsätze der Kapitalsteuer, an welche sich jeder Kanton halten muss, sind im StHG festgeschrieben. Besteuert wird das Eigenkapital gemäss dem Stichtagsprinzip.

Das Eigenkapital ist jedoch deutlich schwerer zu bestimmen als das Reinvermögen natürlicher Personen. Denn das Eigenkapital setzt sich aus dem Grundkapital (bei Aktiengesellschaften bspw. dem Aktienkapital), den Reserven und dem verdeckten Eigenkapital zusammen. Die Bestimmung jeder einzelner dieser Faktoren kann je nach Grösse und Struktur der Gesellschaft schwierig sein.

Berechnung Mehrwertsteuer

Wer muss eigentlich Mehrwertsteuer bezahlen? Die Antwort auf diese Frage ist in den Grundzügen im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) geregelt. Es handelt sich bei der Mehrwertsteuer um eine Nettoallphasensteuer. Sie wird auf sämtlichen Stufen des Warenverkehrserhoben (Allphasen) unter Abzug der Vorsteuerbelastung (Netto) erhoben.

Unterteilt wird die Mehrwertsteuer in drei Teilsteuern. Die Inlandsteuer, die auf Leistungen im Inland anfällt, die Einfuhrsteuer auf dem Import von Leistungen aus dem Ausland sowie die Bezugssteuer auf dem Bezug bestimmter Leistungen. Die Steuer wird von der eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der eidgenössischen Zollverwaltung (Einfuhrsteuer) erhoben.

Die Höhe der Mehrwertsteuer beträgt im Normalsatz 7.7 Prozent. Für gewisse Leistungen gilt ein reduzierter Steuersatz von 2.5 Prozent. Davon erfasst sind grundlegende Sachen des täglichen Gebrauchs, unter anderem Wasser in Leitungen, Lebensmittel, Futter, Düngemittel und Zeitschriften. Einem Sondersatz von 3.7 Prozent unterstehen Beherberungsleistungen. Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer wird die Vorsteuer in Abzug gebracht.

7. Berechnung Verrechnungssteuer

Die gesetzlichen Regelungen zur Verrechnungssteuer sind im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) und den dazugehörigen Verordnungen zu finden. Erhoben wird die Verrechnungssteuer auf Erträgen des beweglichen Vermögens, Gewinnen aus Geldspielen, Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sowie auf Versicherungsleistungen.

Die Höhe der Verrechnungssteuer beträgt in der Regel 35 Prozent des steuerbaren Betrags. Sie wird an die eidgenössische Steuerverwaltung bezahlt. Es handelt sich dabei um eine Sicherheitsmassnahme, damit diese Einkommensbestandteile in der Steuererklärung deklariert werden. Denn Personen und Unternehmen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland können die Verrechnungssteuer zurückfordern, wenn die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung angegeben werden.

Anders verhält es sich für im Ausland ansässige Personen und Unternehmen. Für Sie ist die Verrechnungssteuer eine definitive Abgabe.

8. Stempelabgaben

Die Stempelabgaben, genauer gesagt die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien, sind im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) geregelt.

  • Emissionsabgabe: Eine Emissionsabgabe fällt auf der Ausgabe von inländischen Urkunden an. Die Höhe der Abgabe beträgt in der Regel 1 Prozent des Nennwerts der Urkunden. Bei Genussscheinen ist eine Abgabe von 3 Franken pro Genussschein geschuldet.
  • Umsatzabgabe: Eine Umsatzabgabe fällt auf dem Umsatz, das heisst der entgeltlichen Übertragung des Eigentums, von inländischen und ausländischen Urkunden an. Die Höhe der Abgabe beträgt 1.5 Promille vom Entgelt, bei von Inländern ausgegebenen Urkunden, und 3 Promille für von Ausländern ausgegebene Urkunden.
  • Abgabe auf Versicherungsprämien: Die Abgabe auf Versicherungsprämien beträgt 5 Prozent der Barprämie der Versicherung. Bei Lebensversicherungen hat die Abgabe eine Höhe von 2.5 Prozent der Barprämie.

9. Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf der Veräusserung von Grundstücken, namentlich Liegenschaften, Stockwerkeigentum oder Baurechten erhoben. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer.

Die genaue Ausgestaltung der Steuer ist daher abhängig von den jeweiligen kantonalen Regelungen. Ausserdem hängt die Höhe der Steuer stark davon ab, wie lange jemand das Grundstück vor dem Verkauf besessen hat. Diese beiden Faktoren können die Berechnung der Grundstücksteuer stark beeinflussen.

10. Wie kann ich meine Steuer berechnen?

Wegen der Vielzahl an unterschiedlichen kantonalen Regelungen bietet es sich an, einen Steuerrechner zu nutzen, um den Betrag der zu entrichtenden Steuer zu bestimmen. Die meisten Kantone bieten auf ihrer jeweiligen Website einen derartigen Steuerrechner an.

Steuerrechner der Kantone

Nutzen Sie den kantonalen Steuerrechner, um Ihre Steuern zu bestimmen.

11. Steuervergleich

Mithilfe der Tarifliste kann die geschuldete Einkommenssteuer auf Bundesebene berechnet werden. Basis der Tarife bildet der Landesindex der Konsumentenpreise.

Der Bund erstellt zudem jährlich Statistiken zur repräsentativen Steuerbelastung in den verschiedenen Kantonshauptorten und Gemeinden mit denen die unterschiedliche Steuerbelastung Schweizweit verglichen werden kann.

Gegliedert sind die Kalkulationen des Bundes in Abhängigkeit der familiären Situation der Steuerpflichtigen.

12. Fazit

Die Berechnung der geschuldeten Steuern ist eine komplexe Aufgabe wegen der Vielzahl an Steuerarten und grosser kantonaler Unterschiede. Es empfiehlt sich zur Ermittlung des geschuldeten Steuerbetrags einen Steuerrechner zu nutzen. Viele Kantone bieten solche Kalkulationshilfen auf ihren jeweiligen Webseiten an.

Diese sind aber nur zuverlässig, wenn auch das tatsächlich relevante Steuerobjekt bekannt ist. Haben Sie alle Abzüge gemacht? Sind Sie sich sicher, was alles zum Einkommen zählt? Wir sind für Sie da!

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