Der Gläubigerschutz wird im Schweizer Obligationenrecht grossgeschrieben. Erfahren Sie diesbezüglich mehr über das Vorsichtsprinzip – einem Grundsatz ordnungsmässiger Rechnungslegung.
Grundsätze Ordnungsmässiger Rechnungslegung
Nach Art. 959 des Schweizer Obligationenrechts gelten die folgenden Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung: Vollständigkeit und Richtigkeit, Klarheit und Wesentlichkeit sowie Vorsicht. Der Grundsatz der Vorsicht umfasst wiederum das Realisations-, Imparitäts- sowie das Niederstwertprinzip. Aufgrund der im Obligationenrecht überragenden Rolle des Gläubigerschutzes besitzt das Vorsichtsprinzip einen grossen Stellenwert.
Realisationsprinzip
Gemäss dem Realisationsprinzip dürfen Erfolge und Verluste erst berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich verwirklicht wurden. Weder unrealisierte Gewinne noch drohende Verluste dürfen also ausgewiesen werden.
Imparitätsprinzip
Wie es der Name schon vermuten lässt, kommt es beim Imparitätsprinzip zu einer Ungleichbehandlung zwischen unrealisierten Gewinnen und Verlusten. Gemäss dem Imparitätsprinzip sind vorhersehbare Verluste zu berücksichtigen, sobald sie erkennbar sind – also bereits vor ihrem Eintritt (sogenannte Verlustantizipation). Die drohenden Verluste müssen dabei z.B. durch Abschreibungen oder die Bildung von Rückstellungen ausgewiesen werden. Die Gewinnrealisierung wird gleich gehandhabt wie beim Realisationsprinzip.
Niederst- bzw. Höchstwertprinzip
Falls zwei oder mehrere möglich Wertansätze in Frage kommen, muss für Vermögensgegenstände der niedrigere und für Verbindlichkeiten der höhere Wertansatz gewählt werden.Während das Imparitätsprinzip eine Einschränkung des Realisationsprinzips bedeutet, stellen das Niederst- bzw. Höchstwertprinzip jeweils Konkretisierungen des Imparitätsprinzips dar.