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Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 2

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Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 2

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Quellenbesteuerungsrecht in Kraft. In der Beitragsserie zur Revision des Quellenbesteuerungsrechts erfahren Sie alles, was Sie über die Neuerungen wissen müssen. Im zweiten Teil der Serie wir erklärt, welche Arbeitnehmer der Quellensteuer unterliegen und wie die Höhe der Quellensteuer festgelegt wird.

Am 1. Januar 2021 treten mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in der Schweiz in Kraft. Die Details der neuen Regelung sind im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV an die kantonalen Steuerbehörden festgehalten.

Quellenbesteuerte Arbeitnehmer

Sogenannt an der Quelle besteuert werden unselbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer für aus dem Arbeitsverhältnis erzieltes Einkommen, welches vom Schuldner der steuerbaren Leistung ausgerichtet wird. Vereinfacht ausgedrückt fällt die Quellensteuer demnach auf den Einkünften an, welche ein ausländischer Arbeitnehmer von einem Schweizer Arbeitgeber erhält. Praktisch spielt es dabei keine Rolle, ob eine quellensteuerpflichtige Person in der Schweiz oder im Ausland ansässig ist.

Was ist unter «Arbeitnehmer», «Schuldner der steuerbaren Leistung» oder «Ansässigkeit zu verstehen? – Lesen Sie den ersten Teil der Serie.

Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der Schweiz

Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die in der Schweiz ansässig sind, unterliegen grundsätzlich für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Diese Regel gilt allerdings nicht für Eheleute, die in ungetrennter Ehe leben, wenn eine der beiden Personen Schweizer Staatsbürger ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und in der Schweiz ansässig ist.

Beispiel: Der in Zürich ansässige A. ohne Niederlassungsbewilligung muss auf seinem Einkommen vom Schweizer Arbeitgeber die Quellensteuer entrichten. Jedoch entfällt die Quellenbesteuerung, wenn A. mit der in der Schweiz ansässigen B. verheiratet ist, welche über eine Niederlassungsbewilligung hierzulande (Ausweis C) verfügt.

Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist ein Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland für seine Lohn- und Ersatzeinkünfte von einem Schuldner der steuerbaren Leistung quellensteuerpflichtig. Von dieser Regelung werden vor allem Grenzgänger, Wochen- und Kurzaufenthalter erfasst.

Beispiel: C. lebt in Konstanz und arbeitet bei einer Schweizer Firma in St.Gallen. Er ist demnach Grenzgänger. Unabhängig davon, ob C. grundsätzlich über die Schweizer Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungsbewilligung hierzulande verfügt, ist er in der Schweiz quellensteuerpflichtig.

Steuerbare Leistungen und Tarife

Der Quellensteuer unterliegen die (Brutto-)Einkünfte aus Arbeitsverhältnis. Dazu zählen neben dem ordentlichen Lohn unter anderem Sonderleistungen (z.B. Überstundenentschädigung), Lohnzulagen (z.B. Familienzulage) oder Boni. Die Liste der erfassten Leistungen ist umfangreich und im Kreisschreiben definiert. Die Berechnung der geschuldeten Quellensteuer erfolgt auf Basis sogenannter Tarifcodes, welche den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person Rechnung tragen. Im Rahmen der Tarifcodes werden beispielsweise der Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden), das Vorhandensein unterstützungspflichtiger Kinder oder das Herkunftsland (Tarife für Grenzgänger aus Deutschland und Italien) berücksichtigt.

Quelle: Kreisschreiben 45 ETSV

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