In den vergangenen Jahren, speziell seit der Finanzkrise von 2007/2008, wird verstärkt gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorgegangen. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf der Verhinderung von künftigen Steuerdelikten. In der Schweiz sorgt die straflose Selbstanzeige und die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung für einen Anreiz, bisher unversteuerte Einkünfte und Vermögen in die Legalität zu führen. Findea erklärt diese Konzepte in einer vierteiligen Beitragsserie. In diesem zweiten Beitrag wird dargelegt, für welche Steuerarten diese Optionen offen stehen.
Wie im ersten Beitrag erklärt wurde, soll durch die straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung ein Anreiz geschafft werden, dass Personen unversteuertes Einkommen und Vermögen offen legen und die Behörden selbst informieren.Die Strafbestimmungen welche die Steuern betreffen, gehören zum sogenannten Nebenstrafrecht. Um zu erkennen welche Steuerarten von den jeweiligen Normen betroffen sind, muss man deshalb schauen, in welchem Gesetz diese geregelt sind. Die straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung sind im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) eingebettet. Demnach kann die straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung nur für die direkte Bundessteuer und für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden Anwendung finden.Für die restlichen Steuern und auch sozialen Abgaben (bspw. Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer oder AHV-Abgaben) sind die straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung ausgeschlossen. Bei diesen Steuern bleiben die Steuern bzw. Abgaben vollumfänglich und zuzüglich Verzugszins geschuldet.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch